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Insolvenzberatung

Die Anzahl der Unternehmenskonkurse (Insolvenzen) hat in Deutschland eine dramatische Entwicklung nach oben genommen. Besonders sind aber heute viele Privatpersonen und Haushalte von einer Überschuldung bedroht.

Während für Firmen das Regelinsolvenzverfahren angewandt wird, hat der Gesetzgeber für Privatpersonen (u.a. bis 20 Gläubiger) eigens das Verbraucherinsolvenzverfahren geschaffen. Bis 2001  mussten die Gerichtskosten von durchschnittlich 2.300 € noch komplett von den Betroffenen getragen werden. Ab 2002 wurde klammen Schuldnern eine Stundungsmöglichkeit eingeräumt. Davon haben über 80% der Verbraucher gebrauch gemacht. Liessen sich 1999 nur rund 3000 Bürger für zahlungsunfähig erklären, stieg die Zahl der Insolvenzen im Jahr 2006 auf rund 92000. Für 2007 werden etwa 110000 Insolvenzen erwartet.

Dieses Verfahren erwies sich als sehr uneffektiv und kostenintensiv für den Staatssäckel, da 80 Prozent der Verfahren als “masselos” gelten und damit 95% der Gläubiger leer ausgehen. Aber auch der Schuldner, der nach 6 Jahren zur Restschuldbefreiung gelangen sollte, verursachte dem Treuhänder mit jeder Änderung, Zahlung oder Kontakt nur zusätzliche Kosten. Deshalb entschied der Gesetzgeber, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren vereinfacht werden soll.

Ab 2008 wird es für masselose Schuldner das Entschuldungsverfahren geben. Bislang musste zu Beginn der Entschuldung ein förmliches und kostenintensives Insolvenzverfahren eröffnet werden. Eine meist nutz- und sinnlose Prozedur, die den Gläubigern, hauptsächlich Banken, Versandhäuser und Kleinunternehmen, eine Flut von schriftlichen Anträgen ohne Aussicht auf eine Zahlung bescherte.

Bei den Unternehmen, die von der Insolvenz bedroht sind, handelt es sich vor allem um kleine und mittlere Unternehmen. Betriebe also, die keine umfangreiche Rechtsabteilung unterhalten und deren Inhaber oder Gesellschafter deshalb oftmals hilflos sind, wenn insolvenzrechtliche Probleme auftauchen. Andererseits ist es unerlässlich sich mit dem Thema Insolvenz zu beschäftigen, einerseits um im Fall der Fälle mit dem Verfahren vertraut zu sein und andererseits um drohende strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, da der Unternehmer verpflichtet ist, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes rechtzeitig das Insolvenzverfahren zu eröffnen. §283 des Strafgesetzbuches stellt bereits für das fahrlässige Nichterkennen von Gründen die zum Insolvenzverfahren führen einen Strafrahmen von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe in Aussicht.

Berücksichtigt man alle Für und Wider einer Insolvenz, so würde ich bei vermögenslosen Schuldnern im Einzelfall eine andere Alternative vorziehen. Nutzen Sie meinen langjährigen Erfahrungsschatz und lassen Sie sich beraten.


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