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Mediation bei Erbfolge oder Generationenwechsel
Mediation in Erbangelegenheiten kann aus vielfältigen Gründen erforderlich werden, da es sich häufig um mehrere Personen einer Familie handelt, die gemeinsam erben und Konflikte, die in einer Familie auftreten können, oft schon sehr lange vorhanden sind. Häufig treten diese Konflikte im Erbfall verstärkt nach aussen und brechen dann auf.
Jede Auseinandersetzung, bei der es um Geld geht, ist prädestiniert dafür. Der Erblasser kennt bei der Testamentserstellung die persönliche Situation der Erben bestenfalls oberflächlich. Während die einen Erben finanziell so ausgestattet sind, dass sich durch den Erbfall nicht sehr viel ändert, stehen die anderen bereits unter großem finanziellen Druck und können die Auszahlung oder Verwertung der Erbmasse gar nicht mehr erwarten.
Konflikte entstehen auch dann, wenn ein Testament inhaltlich den Bedachten so nicht gerecht wird oder bei denen sich jemand übergangen fühlt. Selbst die Erbquote kann so verteilt worden sein, dass sie ein Erbe für ungerecht hält. Vorstellbar ist ebenfalls, daß sich Personen durch ein Testament übergangen fühlen, also gar nicht Erbe werden, die sich vorher große Hoffnungen gemacht haben, was bis hin zur Testamentsanfechtung führen kann.
Der gleiche Unmut könnte aber auch ohne ein Testament entstehen, wenn plötzlich Personen aufgrund gesetzlicher Erbfolge miterben, mit denen die übrigen Erben eigentlich nichts zu tun haben, so daß sie es als ungerecht empfinden, wenn sie diesen Personen jetzt etwas abgeben müssen.
Es könnte auch sein, daß sich Personen in einer Erbengemeinschaft wiederfinden, die sich in der Vorzeit im Streit getrennt haben und nun gezwungenermaßen wieder an einen Tisch zusammen kommen müssen. Eine Erbengemeinschaft ist also in hohem Maße konfliktträchtig.
Die Erbengemeinschaft steht aber auch häufig unter starkem Zwang, sich zu einigen. Sie ist erst einmal eine Gesamthandsgemeinschaft und damit Träger von Rechten und Pflichten. Das heißt, daß die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger des Erblassers oft sogar recht kurzfristig Entscheidungen treffen muß, z. B. ob Kündigungen ausgesprochen werden, welche Verbindlichkeiten zu bezahlen sind und ähnliches. Im Einzelfall ist sogar die Frage des Beerdigungsumfangs problematisch und zu entscheiden.
Ein Zwang zur Einigung besteht auch im Hinblick auf die mögliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Bei Immobilien wäre zwar die Auseinandersetzungsversteigerung möglich. Da jedoch bei Versteigerungen regelmäßig geringere Erlöse erzielt werden als bei einem freihändigen Verkauf, ist auch hier ein gemeinsames zielgerichtetes Vorgehen anzustreben.
Aus Kostengründen ist es äusserst sinnvoll, was den sonstigen Nachlass angeht, bereits bei der Feststellung des Nachlasses möglichst Einvernehmen zu erzielen. Gleiches gilt auch bei der tatsächlichen Verteilung. Wird ein Gericht angerufen und Anwälte eingeschaltet so kann dies zu der Hoffnung Anlass geben, dass dies zu einer formal gerechten Aufteilung führt, aber in jedem Fall verursacht dies erst einmal erhebliche Kosten und die Erben haben selbst keinen direkten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens mehr.
Oft ist es jedoch auch so, daß in Erbengemeinschaften einem Miterben bestimmte Nachlaßgegenstände am Herzen liegen, während diese für die anderen Erben unwichtig sind. Gerade in solchen Fällen ist es günstig, die Erbenmediation zu wählen, was zu einer echten und gewollten Einigung führt, selbst wenn sich die Erben untereinander nicht besonders wohlgesonnen sind.
Es erfolgt keine Rechtsberatung im Erbrecht, aber bei Fragen zu Ablauf und Organisation von Generationenwechseln (private als auch Unternehmensnachfolge), insbesondere Generationswechselprozessen die eine detaillierte und ausführliche Vorbereitung erfordern kommt Ihnen meine langjährige und fachliche Erfahrung zugute. Eine Beratung ist in folgenden Fällen dringend zu empfehlen:
- Testamentsverwaltung bei privater Erbauseinandersetzung
- Nachlassverwaltung und -auseinandersetzung
- Beratung bei der Testamentserrichtung, Schenkungen für den Todesfall und sonstigen vorweggenommene Erbfolgeformen
- Errichtung von Stiftungen und Vermächtnissen
Telefon 089/312 02 680 info@bankmediator.com
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