Banner Bankmediator com

Insolvenzordnung

Pfändungstabelle

Düsseldorfer Tabelle

Vorfälligkeitsentsch.

Schuldnerberatung

Insolvenzveröffentl.

Insolvenzurteile

Zwangsversteig.ges.

Entschuldungsgesetz

Gerichtsvollzieher

AGB der Banken

BaFin Bankenaufsicht

Rechtsdienstl.-ges.

Basel II

Verbraucherkreditg.

Erbrecht

Bauordnungen

Darlehenskündigung

Insolvenz England

Insolvenz Spanien

Insolvenzgeld

Banner Links Abschluß

Counter
button Kontakteinfach anklicken!einfach anklicken!


Das Berufsbild

Der Begriff Bankmediator ist eine relativ neue Wortkombination und von daher noch nicht in allen Nachschlagewerken zu finden. Der Name fügt sich aus den beiden Worten Bank und Mediator zusammen und steht für zwei sich ergänzende Schwerpunkte, die in Kombination zu einem völligen neuen Berufsbild führen.

Mediation ist die Vermittlung zwischen mindestens zwei Konfliktparteien und als Begriff sehr gut definiert. Mediator ist der Vermittlungsleiter zwischen den Parteien. Der Begriff ist maskulin, die Tätigkeit kann jedoch von Frauen und Männern gleichermaßen ausgeübt werden. Ein Mediator verhält sich den Medianten gegenüber neutral. Die erfolgreiche Mediation kennt weder Verlierer, noch Sieger. Der Mediator bewertet nicht das Verhalten, er urteilt nicht über das Geschehene und er ergreift nicht Partei für eine Seite. Er darf selbst keine Lösungsvorschläge einbringen, sollte aber zielstrebig darauf hinwirken, dass solche entstehen. Ein anderer Begriff für Mediator wäre auch Streitschlichter oder Konfliktberater. Mediatoren finden überall da Einsatz, wo streitende Parteien eine Einigung grundsätzlich wollen, aber nicht in der Lage sind, diese selbst zu finden. Denken wir nur an die Vermittlung von Streikschlichtern in Tarifkonflikten zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder an Richter als Mediatoren in Güteverhandlungen.

Die Spezifikation auf den Begriff Bank nimmt Bezug auf das Tätigkeitsfeld (z.B.  Gläubiger-Schuldner-Verhältnis). Ein Kreditverhältnis zwischen Bank und Darlehensnehmer kann auch jederzeit zu einem gewöhnlichen Gläubiger- Schuldner-Verhältnis werden, was in letzter Zeit häufig durch Forderungsverkäufe von Banken an Inkassounternehmen erfolgte.

Wäre der Beruf des Bankmediators ein ordentlicher Lehrberuf, so ist nur schwer vorstellbar, alle Komponenten, wie Verhandlungsgeschick und Einfühlungsvermögen in kurzer Zeit zu erlernen und zu einem qualifizierten Abschluss zu kommen. Hier würde sich die Frage anschließen, ab welchem Ausbildungsstand man den Bankmediator dann in die Praxis entlassen sollte? Deshalb wäre es von Vorteil, wenn der künftige Bankmediator entsprechende Vorkenntnisse mitbringt. Nachdem für einen Bankmediator in seiner beruflichen Tätigkeit die Findung von Kompromissen, bei ständig wechselnder Vorgabe und Ausgangsbasis der anspruchsvollste Teil seiner Aufgabe ist, darf die berufliche Vorbildung nicht all zu überbewertet werden, zumal sie keine berufliche Voraussetzung ist.

Die Bezeichnung Mediator ist keine geschützte Berufsbezeichnung, wie die eines Arztes, Steuerberaters oder Rechtsanwaltes. Die Ausübung des Berufes unterliegt lediglich der Gewerbeanmeldungspflicht für ein freies Gewerbe, das keiner arbeitsrechtlichen Erlaubnis bedarf. Zusätzlich ist eine Anzeige beim Finanzamt erforderlich, die automatisch mit der Gewerbeanmeldung erfolgt. Für die Berufsvertretung ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, die sich nach erfolgter Gewerbeanzeige von ganz alleine meldet. Auf bestimmten Gebieten versuchen Verbände und Vereine durch spezielle Ausbildungseinrichtungen einen Qualitätsstandard zu erreichen, der in 50 bis 200 Lehrstunden an die künftigen Mediatoren vermittelt wird. Die Namensanhänge BAFM, IM oder BM weisen auf die erworbene Qualifikation hin, sagen jedoch nichts über die tatsächliche Eignung aus. Ein Bankmediator kann mit dieser Ausbildung nur sehr wenig anfangen. Andererseits schadet es aber auch nicht, sofern das Preis- Leistungsverhältnis der Lehrgänge stimmt, diese zu erwerben. Die meisten Mediatoren sind in Deutschland auf den Gebieten der Familien- und Personalmediation tätig.

Das alltägliche Aufgabengebiet eines Bankmediators ist eine sehr spezielle Form der Mediation. Es setzt außerordentlich viel Fachwissen in einigen der folgenden Themen voraus. Mit der eigentlichen Mediation, die eine vorwiegend psychologische Ausrichtung hat, hat der Bankmediator nur sehr wenig gemeinsam. Die Bankmediation ist eine hauptsächlich wirtschaftliche Tätigkeit und trotz juristischer Kenntnisse, keine juristische Beratung.

Man kommt in diesem Beruf nicht umhin, sich mit folgenden Schwerpunkten verstärkt auseinander zu setzen:

    • - das Insolvenzrecht, mit all seinen Begleiterscheinungen, vom Insolvenzantrag bis zu den unterschiedlichen Verfahrensarten;
    • - das Zivilprozessrecht, das HGB (Handelsgesetzbuch) und das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch);
    • - die unterschiedlichen Unternehmensformen und ihre haftungsrechtlichen Eigenarten;
    • - die Makler- und Bauträgerverordnung;
    • - das Baurecht (insbesondere die Bauordnungen, das Baugesetz, die Baunutzungsverordnung, VOB und HOAI);
    • - Kenntnisse im Zwangsversteigerungsverfahren (z.B. für Immobilien-Versteigerungen)
    • - das Bankenrecht (explizit Kreditkündigungen und BGH-Urteile
      dazu);
    • - ein fundamentales kaufmännisches Grundwissen;
    • - Bilanz- und Steuerrechtliche Grundkenntnisse;
    • - arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften;
    • - Versicherungsvertragsgesetze und Kenntnisse über das Versicherungswesen und die Zusammenhänge;
    • - Immobilienfachwissen (z.B. über Wertgutachten, Mietrecht, Wohnungseigentum und die Verwaltung von Immobilien);
    • - Erfahrung im Erwerb, der Veräußerung und der Vermittlung von Immobilien;
    • - man sollte Hintergründe über das ausländische Insolvenzrecht (z.B. in Frankreich und England) kennen.

Im Laufe der Tätigkeit müssen die jeweiligen Gebiete ständig situationsangemessen vertieft werden und  Detailkenntnisse hinzukommen. Im Gegensatz zu anderen Mediatoren hat der Bankmediator ein klar definiertes Ziel, das man meist mit einem einzigen Satz beschreiben kann und das entweder eine Gesamtsituation erfasst, die zu lösen ist oder sich auf einen einzelnen Konflikt beschränkt.

Potentielle Auftraggeber für Bankmediatoren sind entweder Schuldner, Gläubiger oder auch Banken. Kleinere Banken unterhalten selten eigene Verwertungsabteilungen, sind daher auf externe fachliche Unterstützung angewiesen oder beauftragen Bankmediatoren für Fusionsverhandlungen untereinander. In letzterem Fall meist nur in einem eingeschränkten Umfang und bezogen auf konkrete Meinungsverschiedenheiten, wie etwa über die Anzahl und die Personen für den neu zu bildenden Vorstand, wenn mehrere Fusionspartner favorisierte Vorstände einbringen möchten.

Das Tätigkeitsfeld und die Vorgehensweise für eine Bankmediation ist nicht reglementiert. Während Rechtsanwälte, Notare, Behörden und Kreditinstitute standesrechtlichen Beschränken und einer umfassenden Beratungspflicht unterliegen, ist der Bankmediator fast völlig frei und unabhängig. Er dürfte den Kontrahenten, Gegenstreiter oder Geschäftspartner sogar direkt kontaktieren, selbst wenn Anwälte oder Berater eingeschaltet sind. Für Anwälte wäre diese Arte der Kommunikation undenkbar. Will man den Beruf des Bankmediators aber noch über einen längeren Zeitraum ausüben, sollte man sich tunlichst an  Spielregeln halten und niemals Inkassobüros oder Rechtsanwälte des Gläubigers umgehen. Das wäre nicht nur kontraproduktiv sondern ein glattes Eigentor. Das gleiche gilt für die Hierarchie in Entscheidungsgremien. Wer den Sachbearbeiter umgeht, um den Vorstand direkt anzuschreiben, wird ganz schnell erkennen, dass sein Anliegen wieder dort landet, wo man nicht hin wollte. Danach steht man meist vor einem Scherbenhaufen, den auch versierte Glaser nicht mehr kitten können.

Hauptmerkmal eines guten Bankmediators ist das geschickte verhandeln, ausloten und erkennen von Möglichkeiten und Chancen für mögliche Lösungen. Der Bankmediator grenzt sich vom Schuldenberater in erster Linie dadurch ab, dass er eine engere, definiertere Aufgabe hat und akzeptable Angebote für einen Verhandlungspartner im Vorfeld erarbeiten wird, während der Schuldenberater vorrangig die weitere Existenz zu ordnen versucht und Gläubiger mit der Bitte um Ratenzahlung, Forderungsverzicht oder Schuldenerlass anschreibt. Häufig bereits im Hinblick auf einen Verbraucherinsolvenzantrag. Zudem beraten Schuldenberater überwiegend Verbraucher, die nur noch in Ausnahmefällen über Verhandlungsmasse in Form von Forderungen oder Immobilien verfügen

Auf gar keinen Fall ist der Bankmediator ein Insolvenzberater. Im Gegenteil! Das vorrangige Ziel besteht darin, eine Insolvenz durch einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag zu vermeiden.

Für diesen Beruf sind in erster Linie Personen prädestiniert, die andere Menschen begeistern, führen und mit ihrer eigenen Lebenseinstellung motivieren können. Oftmals steht man im unmittelbaren Kontakt mit völlig verzweifelten Menschen, die ihre letzte Hoffnung in einem Bankmediator sehen und den Gesprächsausgang über die weitere Zukunft entscheiden lassen. Wer einen Bankmediator aufsucht, hat vorher meist alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten selbst versucht, die gesamte Familie angepumpt oder bereits alle nicht gepfändeten Aktivas aufgelöst. Damit muss man menschlich umgehen können. Wer sich durch das Schicksal eines Mandanten emotional runterziehen lässt, ist für den Beruf völlig ungeeignet. Mitgefühl empfinden und Mitgefühl erleiden, sind zwei völlig unterschiedliche Verhaltensmuster.

Für diesen Beruf ist eine solide Basis an Grundwissen zwingend nötig, damit man stets in der Lage ist, mit Menschen aus unterschiedlichen Schichten und Nationalitäten ein vernünftiges Gespräch zu führen. Besonders geeignet sind für mich Leute, die in ihrem Leben die eine oder andere schmerzliche Erfahrung bereits am eigenen Leib erleben mussten. Wer sogar selbst schon insolvent war, die eidesstattliche Versicherung abgeben musste oder auch das Denken und Handeln von Gerichtsvollziehern kennenlernen durfte, kann in der Regel die komplexen Ursachen und Auswirkungen sehr viel besser nachvollziehen, als reine Theoretiker.

Entscheidend ist, dass ein Bankmediator ehe er oder sie mit der Beratung anderer beginnt, seine eigene Situation gelöst oder gemeistert hat. Um unbefangen schwierige Entscheidungen richtig zu treffen, darf der Bankmediator auf gar keinen Fall in familiärer oder wirtschaftlicher Verflechtung zu einem der Beteiligten stehen.

Besonders sollte stets darauf geachtet werden, dass nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen wird. Darauf warten manche Rechtsanwaltskammern, die eigene Abteilungen für solche Abmahnungen unterhalten, nur. Demnächst wird das RberG durch das Rechtsdienstleistungsgesetz abgelöst. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem die Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht verschiedene Lockerungen des grundsätzlichen Rechtsberatungsverbots im Rechtsberatungsgesetz für Personen, die nicht Volljuristen, also Rechtsanwälte sind, bewirkt hat. Dabei wurde dieses Rechtsberatungsverbot unter dem Aspekt des Grundrechts der Berufsfreiheit in Art. 12 des Grundgesetzes ausgelegt und der Begriff der erlaubnispflichtigen Rechtsberatung, eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt diese nur vor, wenn es sich um eine umfassende und vollwertige Beratung des Rechtsuchenden in zumindest einem Teilgebiet des Rechts handelt und wenn Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit auf rechtlichem Gebiet liegen.

Daraus folgerte die gerichtliche Praxis, dass beispielsweise die Testamentsvollstreckung, die Insolvenzberatung - im Gegensatz zur Insolvenzverwaltung - oder auch eine unentgeltliche Rechtsberatung in bestimmten Ausnahmefällen ohne eine Rechtsberatungserlaubnis zulässig sein muss. Das geltende Rechtsberatungsgesetz wird dieser Lage nicht mehr optimal gerecht, so dass eine Neukonzeption notwendig geworden ist.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt ausschließlich die außergerichtliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Eine umfassende und vollwertige Rechtsberatung darf auch weiterhin nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten geleistet werden. Das heißt, Rechtsberatung darf grundsätzlich nur mit einer entsprechenden Erlaubnis angeboten werden. Die Tätigkeit des Bankmediators zählt dagegen, sofern die Nebenleistung im Verhältnis zur nichtrechtsdienstleistenden Hauptleistung eine dienende Funktion hat bzw. zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist, zur erlaubnisfreien Rechtsdienstleistung.

Telefon 089/312 02 680
info@bankmediator.com

Foto 2009
Neues Bild
merschbacher_logo